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Mietbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der Nostalgieautos Oldtimervermietung

Präambel

Die Vertragsbedingungen für die Anmietung von Oldtimern der Nostalgieautos Oldtimervermietung („NOV“) unterscheiden sich von den marktüblichen Bedingungen für die Anmietung moderner Fahrzeuge, insbesondere wenn es um Regelungen geht, bei denen die Beschaffenheit der Fahrzeuge eine wesentliche Rolle spielt. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass alle Fahrzeuge zwar der StVO entsprechen, aber den Stand der Fahrzeugtechnik aus den 50er bis 80er Jahren haben.

I. Vertragsverhältnis

Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Vertrages. Mehrere Unterzeichner haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

II. Voraussetzungen für die Anmietung

Ein Fahrzeug selbst anmieten kann nur, wer zum Zeitpunkt der Anmietung das 25. Lebensjahr vollendet und das 74. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Darüber hinaus müssen Mieter seit mindestens 5 Jahren eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzen.

Bei der Anmietung sind ein gültiger Personalausweis (bzw. EU-Reisepass) sowie ein für Deutschland gültiger Führerschein vorzulegen. Fahrer und Mieter müssen dieselbe natürliche Person sein. Führt ein anderer als der Mieter das Fahrzeug (z. B. bei Erkrankung des Fahrers), so gilt er stets als Erfüllungsgehilfe des Mieters und ihm obliegt die Kontrolle des Mindestalters sowie der Gültigkeit der Fahrerlaubnis.

III. Mietpreis, Mietdauer, Übergabe und Kaution

a) Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Er ist zu 100% im Voraus bei Vertragsabschluss fällig. Bei Stornierung des Vertrags bis 4 Wochen vor Mietbeginn fallen 50% des Mietpreises an, bis 1 Woche vor Mietbeginn 80%, danach ist der gesamte Mietpreis zu entrichten. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

b) Mietdauer

Die für die Berechnung des Mietzinses relevante Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet (auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs) mit dessen vereinbartem Ende.

c) Übergabe

Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein Protokoll erstellt. Der Mieter bestätigt, das Fahrzeug ohne erkennbare Mängel im verkehrssicheren Zustand mit ordnungsgemäßer Bereifung übernommen zu haben.

d) Kaution

Bei Übernahme des Fahrzeugs ist eine Kaution in Höhe von 500€/1000€ in bar beim Vermieter zu hinterlegen. Diese wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges umgehend erstattet.

IV. Pflichten des Mieters

a) Obhutspflicht / Betankung

Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt mit der Bedienung des Oldtimers vertraut zu machen. Er wird speziell darauf hingewiesen, dass das Bewegen eines historischen Fahrzeugs im heutigen Straßenverkehr eine defensive Fahrweise erfordert. Er hat stets die Straßenverkehrsordnung zu beachten und sicherzustellen, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet. Der Wagen ist sachgemäß und schonend zu behandeln. Verbleibt das Fahrzeug über Nacht beim Mieter muss dieser ab 22 Uhr generell für einen Stellplatz in einer Garage oder einem abgeschlossenen bzw. überwachten Grundstück sorgen (dazu zählen auch Hotelparkplätze). Nächtliches Parken am Straßenrand ist nicht erlaubt. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und zu sichern.

Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die für die Betankung anfallenden Kosten zuzüglich einer Aufwandspauschale von 20€ zu tragen.

Bei einer Mietdauer von mehr als 500km ist der Mieter verpflichtet, den Öl-/Kühlwasserstand zu kontrollieren und Öl/Kühlwasser gemäß Bedienungsanleitung aufzufüllen.

b) Einhaltung von Nutzungsverboten

Nachfolgende Nutzungen des Fahrzeuges bzw. Verhalten der Insassen sind ausdrücklich untersagt:

c) Verkehrsverstöße

Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er stellt die NOV von allen Forderugen frei, die aufgrund von Verkehrsverstößen an sie als Halterin des Fahrzeugs herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die NOV aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 30€ zu zahlen. Die NOV wird in jedem Fall die Identität des Fahrers der Behörde mitteilen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die NOV nicht verpflichtet.

d) Verhalten bei Pannen oder Unfällen

Bei einer Panne ist der Vermieter grundsätzlich und unverzüglich nach Eintritt der Panne telefonisch zu verständigen. Der Mieter hat das Recht, einen Pannendienst mit Behebung des Fehlers vor Ort zu beauftragen. Ist dann eine größere Reparatur erforderlich, muss der Mieter dem Vermieter den Vorfall telefonisch anzeigen oder ggfls. mit Ort- und Zeitangabe auf den Anrufbeantworter sprechen und hat eine Antwort des Vermieters binnen einer Stunde abzuwarten. Belege vorgestreckter Kosten müssen Datum, Ort und Autokennzeichen enthalten.

Bei einem Totalausfall des Fahrzeugs übernimmt der Vermieter nur aus Gründen, die nicht vom Mieter zu vertreten sind, eine Rückholung des Fahrzeugs oder Auslagen für Pannenhilfe und Bergungskosten in Höhe vorgelegter Belege bis zu einem Radius von max. 100km rund um den Standort des Vermieters. Außerhalb dieses Radius ist der Mieter für den professionellen Rücktransport des Fahrzeugs bis zum vereinbarten Rückgabetermin auf eigene Kosten selbst verantwortlich. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter daher unbedingt vor Mietantritt die Prüfung oder den Neu-Abschluss einer Mitgliedschaft eines Pannendienstes/Schutzbriefes bspw. beim ADAC, AVD oder vergleichbaren Anbietern.

Bei einem Unfall hat der Mieter den Unfallort gemäß StVO abzusichern und in jedem Fall die Polizei zu verständigen bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Der Vermieter ist ebenfalls unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen. Der Mieter hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallhergangs dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der NOV gewährleisten. Der Mieter hat die Namen der Unfallbeteiligten, die KFZ-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen welche die Schadenersatzansprüche der NOV zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat die NOV umfassend über den Unfallhergang zu informieren und einen Unfallbericht zu unterzeichnen.

V. Versicherung, Pflichten und Haftung der NOV

a) Versicherung der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge der NOV sind Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkasko-versichert mit einer Selbstbeteiligung i. H. v. 500€ bzw. 1000€ (s. Autoseiten). Zur Abdeckung der Selbstbeteiligung ist bei Anmietung eine Kaution zu hinterlegen (s. III. Abschnitt d).

b) Reparaturen während der Mietzeit

Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, darf der Mieter um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, eine Werkstätte bis zu einem Kostenbetrag von 100€ ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der NOV beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die NOV gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht nach den Bestimmungen des Abschnitts IV. dieser Bedingungen haftet.

c) Haftung für Schäden

Die NOV haftet - außer bei Personenschäden - für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen und aus welchen Rechtsgrund (z. B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der NOV oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch nur für bei Vertragsschluss vorhersehbare vertragstypische Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei der Höhe nach auf das Zweifache des für den bei Vertragsschluss vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die NOV ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist.

d) Totalausfall des Fahrzeugs vor und während der Mietzeit

Bei unvorhersehbarem Totalausfall des Fahrzeugs vor und während der Mietdauer ist der Vermieter nicht zu Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet. Dies liegt ausdrücklich im Kulanzverhalten des Vermieters. Wird jedoch ein Ersatzwagen gestellt, überträgt sich das Mietverhältnis zu gleichen Bedingungen auf den Ersatzwagen. Wird kein Ersatzfahrzeug gestellt und ist der Totalausfall nicht durch den Mieter verschuldet worden, erstattet der Vermieter den Mietpreis der folgenden Miettage vollständig. An dem betreffenden Tag des Ausfalls wird der Mietpreis anteilig im Verhältnis von den tatsächlich gefahrenen zu den zugrunde liegenden freien Tageskilometern oder Zeit zurückerstattet.

e) Zurückgelassene Gegenstände

Die NOV ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

VI. Fahrzeugrückgabe

a) Rückgabezeitpunkt und –ort

Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum am Ort der Anmietung bei der NOV zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich mit der NOV verlängert wurde. In diesem Fall erhöht sich die Vorauszahlung um den Betrag für den Verlängerungszeitraum. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 60 Minuten überschritten ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar eine Tagesmiete pro Tag.

b) Kündigung aus berechtigtem Interesse

Die NOV kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden falscher Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche der NOV unberührt.

c) Fahrzeugrückgabe

Bei Rückgabe wird das Fahrzeug von der NOV abgenommen und der Zustand geprüft. Schäden gelten als vom Mieter verursacht, wenn diese nicht im Übergabeprotokoll vermerkt wurden.

VII. Persönliche Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und im Falle von Verkehrsverstößen oder Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen, an Dritte weitergegeben werden. Eine sonstige Weitergabe der Daten erfolgt nicht.

VIII. Chauffeurdienste

a) Beförderung

Es besteht keine Beförderungspflicht der NOV. Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Chauffeurs zu halten. Der Chauffeur hat das Recht, Fahrgäste von der Beförderung auszuschließen wenn Sie

Bei einem berechtigten Beförderungsausschluss durch den Chauffeur wird der vereinbarte Fahrpreis fällig.

Es besteht Gurtpflicht, bei Nichtbeachtung dieser Pflicht können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Aufnahme von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet.

b) Haftung der Gäste

Die Fahrgäste haften für alle von ihnen schuldhaft herbeigeführten Schäden. Dies bezieht sich vor allem auf Schäden, die durch die unsachgemäße Bedienung der Einrichtung oder Verschmutzungen hervorgerufen werden, die über dem Maß einer normalen Nutzung liegen. Die Schäden werden von der NOV oder von einem von ihr beauftragten Dritten beseitigt und den Fahrgästen in Rechnung gestellt. Wird das Fahrzeug der NOV auf Wunsch der Fahrgäste von diesen oder Dritten z. B. mit Blumenschmuck, Dekorationen oder ähnlichem versehen, haften die Fahrgäste für alle dadurch entstandenen Schäden und/oder Folgeschäden.

c) Fahrzeugausfall

Die NOV ist bemüht, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen. Sollte das vereinbarte Fahrzeug aus technischen Gründen nicht einsatzbereit sein, so stellt die NOV ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Der Vertrag gilt in diesem Fall als erfüllt. Kann die NOV im Falle eines technischen Defekts, bei einem behördlich angeordneten Fahrverbot (z. B. Ozonalarm), wetterbedingt (z. B. Sturm, Schnee, Hagel usw.) oder unvorhersehbarer Erkrankung des Chauffeurs den Vertrag nicht erfüllen, so trifft sie keine Haftung. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen, sofern die NOV nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Ansonsten wird auf Klausel V. dieser Vertragsbedingungen verwiesen.

IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Montabaur.

X. Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit einer Klausel dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Klausel ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Helferskirchen, den 9.10.2022


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